Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, ist in der Regel barunterhaltspflichtig. Der andere Elternteil leistet Naturalunterhalt, indem er das Kind betreut, versorgt und erzieht.

Aber Achtung:
Auch im sog. Wechselmodell kann eine Unterhaltspflicht bestehen.

Unterhaltsfragen führen oft zu Konflikten – wir helfen Ihnen, die Ansprüche korrekt zu berechnen, durchzusetzen oder abzuwehren. 

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe vom Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Grundlage ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit als Leitlinie dient. Wichtig: Vom Einkommen können unterhaltsrechtlich relevante Posten abgezogen werden, auch der Selbstbehalt ist zu berücksichtigen. Wir beraten Sie gerne.

Sie finden die Düsseldorfer Tabelle hier (Stand 1.1.2025)

Kann der Kindesunterhalt nachträglich angepasst werden?

Ja, verändert sich das Einkommen des Pflichtigen oder die Lebenssituation des Kindes (z. B. Beginn einer Ausbildung), kann eine Anpassung verlangt werden. Wichtig: Anpassungen sollten rechtlich korrekt durchgesetzt werden.

Ab wann besteht eine Unterhaltspflicht?

Die Pflicht beginnt mit der Geburt des Kindes. Nach einer Trennung entsteht die Barunterhaltspflicht, sobald das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt.

Muss auch während des Studiums oder einer Ausbildung Unterhalt gezahlt werden?

Ja, grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung oder eines Studiums. In Einzelfällen kann auch eine längere Zahlungspflicht bestehen.

Was passiert, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?

Unterhaltsansprüche können gerichtlich geltend gemacht und vollstreckt werden. In dringenden Fällen unterstützt auch das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss, den es sich anschließend vom Pflichtigen zurückholt.

Was ist mit Sonderbedarf und Mehrbedarf?

Zusätzlich zum laufenden Unterhalt können Kosten für besondere Anlässe entstehen (z. B. Klassenfahrt, medizinische Behandlung). Diese außergewöhnlichen Ausgaben können als Sonder- oder Mehrbedarf geltend gemacht werden und sind von beiden Eltern anteilig zu tragen.

Lassen Sie uns über Ihre Situation sprechen – jetzt Erstberatung anfragen und Ihre individuelle und kompetente Lösungen finden!

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