Was bedeutet Elternunterhalt?
Elternunterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die erwachsene Kinder für ihre bedürftigen Eltern leisten müssen – vor allem, wenn Pflegekosten nicht durch Rente, Pflegeversicherung oder Sozialleistungen gedeckt sind.

Forderungen zum Elternunterhalt sind oft komplex und fehleranfällig. Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Sie tatsächlich zahlen müssen – und schützen Sie vor unrechtmäßigen Ansprüchen.
Wer ist verpflichtet, Elternunterhalt zu zahlen?
Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. So kann das Sozialamt Sie auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch nehmen. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2020, dem sogenannten Angehörigen-Entlastungsgesetz trat eine Erhöhung der Einkommensgrenze und des Selbstbehalts in Kraft.
Muss ich für beide Elternteile Unterhalt zahlen?
Ja, die Unterhaltspflicht gilt für beide Eltern. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Mehrere Geschwister werden anteilig nach Leistungsfähigkeit herangezogen.
Wie wird mein Einkommen beim Elternunterhalt berechnet?
Es wird das gesamte Einkommen berücksichtigt – also u.a. Lohn, Mieteinnahmen, Kapitalerträge. Gleichzeitig wird ein Selbstbehalt festgelegt, um Ihren eigenen Lebensunterhalt und Ihre Familie zu sichern.
Werden auch mein Ehepartner oder meine Kinder einbezogen?
Nein, Ehepartner und Kinder sind nicht direkt zahlungspflichtig. Allerdings wird das gemeinsame Familieneinkommen bei der Berechnung oft berücksichtigt, z. B. durch Wohn- und Haushaltskosten.
Was passiert, wenn ich die Zahlungen nicht leisten kann?
Können Sie nach Abzug des Selbstbehalts keinen Elternunterhalt zahlen, springt das Sozialamt ein. Wichtig: Prüfen Sie Bescheide sorgfältig – nicht jede Forderung ist rechtmäßig. Wir helfen Ihnen.
Kann ich den Elternunterhalt vertraglich ausschließen?
Nein, Elternunterhalt kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. In Ausnahmefällen (z. B. schwere Pflichtverletzungen der Eltern) kann die Zahlungsverpflichtung aber eingeschränkt oder ganz entfallen.
Muss ich auch rückwirkend für Elternunterhalt zahlen?
Unterhalt wird erst ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem Sie zur Zahlung aufgefordert wurden. Rückwirkend für vergangene Jahre ohne Aufforderung müssen Sie nicht aufkommen.
