Lebenspartnerschaften
Seit 2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden – stattdessen gilt für alle Paare die „Ehe für alle“.
Bestehende Lebenspartnerschaften bleiben jedoch gültig, können aber auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden.
Ob Umwandlung in eine Ehe oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft – wir prüfen Ihre rechtliche Situation und begleiten Sie sicher durch den Prozess.
Sollten wir unsere Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln?
Das hängt von Ihrer Situation ab. Rechtlich sind Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend gleichgestellt. In manchen Bereichen (z. B. bei Erbrecht oder Adoptionsrecht) kann eine Umwandlung in eine Ehe jedoch Vorteile haben. Eine individuelle Beratung bringt hier Klarheit.
Wie kann eine Lebenspartnerschaft aufgelöst werden?
Die Auflösung einer Lebenspartnerschaft erfolgt ähnlich wie eine Scheidung: Sie müssen ein Jahr getrennt leben, bevor Sie beim Familiengericht den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft stellen können. Danach werden Fragen zu Unterhalt, Vermögen und Versorgungsausgleich geklärt.
Gelten bei Lebenspartnerschaften dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer Ehe?
Ja, im Wesentlichen schon. Unterhaltspflichten, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Erbrecht sind bei Lebenspartnern fast identisch mit Ehegatten geregelt.
Was passiert mit gemeinsamen Kindern in einer Lebenspartnerschaft?
Bei gemeinsamen Kindern gelten dieselben Regeln wie bei Ehen: Das Familiengericht entscheidet im streitigen Trennungsfall über Sorgerecht, Umgang und Unterhalt. Das Kindeswohl steht immer im Mittelpunkt.
Können wir für eine Lebenspartnerschaft auch einen „Ehevertrag“ abschließen?
Ja – auch Lebenspartner können vertraglich Regelungen zu Unterhalt, Güterstand oder Vermögen treffen. In diesem Fall spricht man von einem „Lebenspartnerschaftsvertrag“. Auch dieser muss notariell beurkundet werden.
Welche Unterschiede gibt es noch zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft?
Die Unterschiede sind nach Einführung der Ehe für alle sehr gering geworden. Historisch gab es Einschränkungen beim Adoptionsrecht, die inzwischen weitgehend aufgehoben sind. Bestehende Lebenspartnerschaften sind jedoch rechtlich stabil und müssen nicht zwingend umgewandelt werden.
