Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich regelt, wie das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird.
Ganz vereinfacht gesagt: Jeder behält, was er mit in die Ehe gebracht hat – und das, was während der Ehe gemeinsam an Vermögenszuwachs entstanden ist, wird geteilt.

Der Zugewinnausgleich entscheidet oft über erhebliche Geldbeträge. Wir helfen Ihnen, rechtliche Klarheit zu schaffen.
Wann kommt der Zugewinnausgleich zur Anwendung?
Immer dann, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Das ist automatisch der Fall, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben.
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Es werden die Stichtage betrachtet:
- Anfangsvermögen bei Eheschließung
- Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags
Sehr vereinfacht dargestellt ist die Differenz der Zugewinn. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen.
Beachten Sie: Bei der Berechnung sind einige Besonderheiten zu betrachten, wie z.B. die Indexierung des Anfangsvermögens, die Bewertung von Schenkungen, Erbe oder Schulden, manchmal ist auch das Trennungsvermögen, das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung mitentscheidend: Stichwort: illoyale Vermögensverfügung.
Was zählt alles zum Vermögen beim Zugewinnausgleich?
Dazu gehören z. B. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Autos, Schmuck oder kapitalbildende Lebensversicherungen. Auch Schulden werden berücksichtigt. Diese Auflistung ist nicht abschließend, jeder Fall ist individuell zu betrachten.
Was passiert, wenn ein Partner Vermögen nach der Trennung verschwendet?
Das Gesetz schützt vor sogenannten illoyalen Vermögensverschiebungen. Hat ein Partner kurz vor der Scheidung Vermögen verschleudert oder beiseitegeschafft, kann dies beim Zugewinnausgleich berücksichtigt und korrigiert werden.
Können wir den Zugewinnausgleich auch ausschließen?
Ja, durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie den Zugewinnausgleich modifizieren oder ausschließen.
Welche Rolle spielt ein Unternehmen beim Zugewinnausgleich?
Unternehmenswerte sind oft besonders konfliktträchtig. Ein Betrieb oder eine Praxis kann in die Berechnung einbezogen werden – allerdings wird auf den Wertzuwachs während der Ehe geschaut. Hier ist eine anwaltliche und ggf. steuerliche Begleitung unverzichtbar.
